Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelderpflicht in Bayern

Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben.

 

Die Gesetzesänderung tritt in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.

Einbaupflicht:

  • für Neu- und Umbauten: ab 01.01.2013
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2017

 

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen:

  • Schlafräumen
  • Kinderzimmern
  • Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

 

Verantwortlich:

  • für den Einbau: der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

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